Lorenz, Rheingans und Partner | Rechtsanwälte Steuerberater |
RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER
Immobilienkredite - bei Fehlern der Bank können
Kunden aus teuren Krediten aussteigen
Bei Fehlern der Bank können Kunden aus teuren Krediten aussteigenNie zuvor
waren die Zinsen für Immobilienkredite so niedrig. Darlehen mit zehnjähriger
Zinsbindung werden bereits um 1,0 % an jährlichen Zinsen angeboten.Vor nicht
langer Zeit waren mehr als dreimal so hohe Zinsen marktüblich. Einvorzeitiger
Ausstieg aus Immobilienkrediten ist regelmäßig nicht oder nur gegen Zahlung
einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Aufgrund von Formulierungsfehlern
bei Banken und Sparkassen in den Hinweisen auf das gesetzliche Widerrufsrecht
besteht oftmals die Möglichkeit, sich von Darlehensverträgen zu lösen. Das
Bürgerliche Gesetzbuch sieht seit November 2002 vor, dass ein
Darlehensnehmer eines Verbraucherkredits den Darlehensvertrag mit einer
Bankoder Sparkasse mit einer 14-tägigen Frist widerrufen kann. Diese
Widerrufsfristbeginnt mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen
Widerrufsbelehrung in Textform. Nur eine den gesetzlichen Anforderungen
entsprechende Widerrufsbelehrung setztdie Widerrufsfrist in Gang. Entspricht
die im Darlehensvertrag verwendete Belehrungnicht den gesetzlichen
Anforderungen, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das hat zur Folge,
dass Darlehensnehmer auch Jahre nach Abschluss eines Darlehensvertrags
diesen widerrufen, rückabwickeln und eine Neuabrechnung aufBasis der häufig
niedrigeren Marktzinsen erlangen können. Die regelmäßige Verjährungsfrist von
drei Jahren findet keine Anwendung. Dies gilt oft sogar dann,wenn der Kredit
bereits vollständig zurückgezahlt ist. Im Ergebnis kann eine
Immobilienfinanzierung um viele tausend Euro günstiger werden.
Verbraucherverbände gehen davon aus, dass die Widerrufsbelehrungen in mehr
als 80 % aller Kreditverträge fehlerhaft sind. Daher sollten Kunden von Banken
und Sparkassen, die ab November 2002 einen Immobilienkredit aufgenommen
haben undhöhere Zinsen als die aktuellen Zinsen zahlen, ihren Darlehensvertrag
fachkundig anwaltlich prüfen lassen, ob der Vertrag wegen fehlerhafter
Widerrufsbelehrung widerrufenwerden kann.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist da !
Wurde alles zur Umsetzung getan ?
Seit dem 25. Mai 2018 ist nun nach zweijähriger Übergangszeit die DGSVO in
Kraft getreten. Betroffen ist jeder, der personenbezogene Daten erhebt,
speichert oder verarbeitet.
Die Beratungspraxis zeigt, dass sich auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung
vielen Betroffenen nicht bewußt ist, dass die Anforderungen auch für sie gelten.
Denn grundsätzlich sind alle Selbstständigen, Unternehmen und Vereine
betroffen, die personenbezogene Daten wie Namen, Adressen, Kontonummern
erheben und verarbeiten. Dies kann über die Verarbeitung von Kundenadressen,
über die Lohnbuchhaltung, über die Nutzung von Firmenhandys oder das
Betreiben einer Internetseite, von Blogs, etc. erfolgen. Dabei ist es egal, ob ein
Großkonzern wie Facebook betroffen ist oder ein kleiner Handwerksbetrieb. Die
Anforderungen der DSGVO sind branchenunabhängig und gelten unabhängig
von der Anzahl der Mitarbeiter.
Bei Verstößen gegen die DSVGO drohen hohe Bußgelder, die im Extremfall bis zu
20 Millionen Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes betragen können. Auch
ist damit zu rechnen, dass Mitbewerber, Vereine zur Aufrechterhaltung des
Wettbewerbes oder Verbraucherschutzorganisationen festgestellte Verstöße
gegen die Regelungen der DSGVO abmahnen werden. Soweit also die DSGVO
noch nicht umgesetzt wurde, ist es nun höchste Zeit dies zu tun, um das Risiko
späterer vermeidbarer Folgekosten zu reduzieren. Zu beachten ist weiter, dass
betroffene Bürger u.U. Schadensersatz einfordern können, wenn ihre Rechte aus
der DSGVO verletzt werden.
Ziel der neuen DEGVO ist es, das Datenschutzrecht EU-weit auf einen
einheitlichen Stand zu bringen, den Bürgern dabei eine größere Kontrolle über
ihre Daten zu geben und zugleich vergleichbare Wettbewerbsbedingungen für
alle in der EU tätigen Unternehmen zu schaffen.
Welche Abläufe bei der Umsetzung der DSGVO betroffen sind und wo ein
Anpassungsbedarf besteht, sollen einige Beispiele zeigen.
Zunächst ist bei jeder einzelnen Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu
prüfen, ob sie nach den Erlaubnistatbeständen der DSVGO zulässig ist. Dabei
sind vorliegende Einwilligungserklärungen zu prüfen, ob sie den aktuellen
Informationsanforderungen entsprechen und die verschärften Dokumentations-
und Informationspflichten zu berücksichtigen.
Auch sind Mitarbeiter und Kunden umfassender als bislang darüber informieren,
wie ihre Daten genutzt werden. Auch hier ist der Anpassungsbedarf zu ermitteln
und entsprechende Informationstexte zu erstellen.
Grundsätzlich ist ein Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten zu erstellen
und zu führen, was die zu Beginn umfangreichste Tätigkeit darstellt.
Die bestehenden Lieferanten- und Dienstleisterverträge, beispielsweise auch
Verträge mit Steuerberatern, sind zu prüfen und gerade im Hinblick auf eine
Auftragsdatenverarbeitung anzupassen.
Insbesondere über die neuen Datenrechte muss informiert und diese umgesetzt
werden. Hierzu zählen beispielsweise das "Recht auf Vergessen werden" oder
das "Recht auf Datenübertragbarkeit".
Diese Beispiele zeigen, das Handlungsbedarf zur rechtskonformen Umsetzung
der DSGVO bestand und sicherlich noch weiter bestehen wird. Viele der
Regelungen sind unbestimmt und werden erst durch kommende
Konkretisierungen oder durch Urteile der Gerichte umsetzbar werden. Es kann
daher nur angeraten werden, sich qualifizierten rechtlichen Rat zu holen, damit
die Umsetzung der DSGVO möglichst problemlos erfolgt.
Sind Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung obsolet
wenn das neue Notfallvertretungsgesetz kommt ?
Ehepartner und auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können
nach geltendem Recht ohne Bevollmächtigung oder Betreuerbestellung keine
Erklärungen für den Partner abgeben. Auch Entscheidungen über medizinische
Behandlungen können für den nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner nicht
getroffen werden. Dies gilt auch für Notsituationen, wenn der Partner plötzlich,
z.B. durch einen Unfall, handlungsunfähig wird.
Nun wurde der Gesetzentwurf eines „Gesetz zur Verbesserung der
Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in
Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und
Vormündervergütung“ am 18.05.2017 durch den Bundestag beschlossen und in
den Bundesrat eingebracht. Kern des Gesetzentwurfes ist die Schaffung eines
gesetzlichen Vertretungsrechtes von Ehepartnern und gleichgestellten
Lebenspartnern.
Damit sollte geregelt werden, dass Ehegatten bzw. Lebenspartner automatisch in
einer Notsituation ein Vertretungsrecht erhalten.
Jedoch gilt dieses Vertretungsrecht nicht unbeschränkt. Es ist beschränkt auf
medizinische Angelegenheiten in Notsituationen.
Fall ein Ehepartner oder Lebenspartner durch eine Erkrankung oder einen Unfall
nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen und keine schriftliche
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung vorhanden
ist, soll der andere Ehe- bzw. Lebenspartner automatisch ein zeitlich auf
Notsituationen begrenztes Vertretungsrecht in medizinischen Angelegenheiten
erhalten.
Dieses Vertretungsrecht gilt damit nur für schnell notwendige Entscheidungen im
medizinischen Bereich, wie z.B. Entscheidungen über die Einwilligung oder
Nichteinwilligung in Untersuchungen, Behandlungen, ärztliche Eingriffe oder die
Entgegennahme der ärztlichen Information.
Weitere Entscheidungen oder Vertretungen, wie z.B. Entscheidungen über den
Abschluss von Behandlungsverträgen, Vereinbarungen über die Pflege oder die
Geltendmachung von Ansprüchen wegen Krankheit, Behinderung oder
Pflegebedürftigkeit u.a.m. sind damit nicht verbunden. Auch darf beispielsweise
die Post des Ehegatten oder Lebenspartners nicht geöffnet werden.
Eine Notvertretung ist dabei sogar beispielsweise ausgeschlossen, wenn die Ehe-
bzw. Lebenspartner getrennt leben, eine andere Person zur Wahrnehmung
dieser Angelegenheiten bevollmächtigt wurde oder bereits ein Betreuer bestellt
wurde.
Hintergrund des Gesetzentwurfes war es, die zeitliche Lücke zwischen einer
Akutversorgung durch den Arzt im Falle einer plötzlichen Erkrankung oder eines
Unfalls und einer bei einer schweren, längerfristigen Erkrankung und fehlender
anderweitiger Vorsorge notwendigen Vorsorgevollmacht oder
Betreuerbestellung zu überbrücken.
Damit der Gesetzentwurf wirksam wird, ist es im nächsten Schritt erforderlich,
dass der Bundesrat zustimmt. Dies könnte in der kommenden Sitzung am
22.09.2017 erfolgen.
Sollte dies geschehen, ist zu beachten, dass auch weiterhin Regelungen in einer
Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung erforderlich sein werden, da sich
das Gesetz auf eine Notsituation, deren Zeitdauer nicht näher definiert wird und
allein die Gesundheitssorge beschränkt.
Es ist daher dem Eindruck entgegenzutreten, dass eine Vorsorgevollmacht oder
eine Patientenverfügung nicht mehr erforderlich sind. Das neue Gesetz ersetzt
eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht nicht.
Daher ist auch weiterhin zur Regelung von persönlichen und finanziellen
Angelegenheiten eine Vorsorgevollmacht zu vereinbaren oder eine
Betreuungsverfügung zu veranlassen. Zur Regelung des Wunsches über ärztliche
Behandlungen bzw. deren Beschränkung außerhalb einer Notsituation ist auch
weiterhin eine Patientenverfügung sinnvoll. Es ist daher weiterhin zu empfehlen,
individuelle Vereinbarungen trotz des Notvertretungsrechtes zu treffen.
Schwarzgeld und der noch mögliche Weg in die
Straffreiheit
Auch aktuell lässt sich in den Medien verfolgen, dass immer wieder „prominente“
Mitbürger Bekenntnisse über Steuervergehen ablegen, beziehungsweise, dass
Menschen zu Recht oder auch zu Unrecht als Steuersünder an den öffentlichen
Pranger gestellt werden.
Damit einher gehen regelmäßig politische Stellungnahmen über eine
gewünschte Verschärfung des Steuerstrafrechts oder über eine Abschaffung der
„Selbstanzeige“.
Damit ist gemeint, dass die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bei
Steuerdelikten, die eine immerhin mehr als 90jährige Tradition in Deutschland
hat und die es auch auf anderen Rechtsgebieten, wie im Kartellrecht, gibt,
eingeschränkt oder beseitigt werden soll.
Bereits seit einiger Zeit bestehen zwischenstaatliche Abkommen über einen
Informationsaustausch die dazu führen, dass auch ehemalige Steueroasen wie
Lichtenstein, die Schweiz oder die Kanalinseln im Wege der Amtshilfe mit dem
deutschen Fiskus zusammenarbeiten.
Jedem dürfte aus der Berichterstattung bekannt sein, dass regelmäßig auch aus
gestohlenen, Bankdaten, Daten-CD´s oder einfach über Veröffentlichungen im
Internet der Verdacht einer Steuerhinterziehung öffentlich wird.
Schwarzgeld oder schwarze Konten im Ausland stellen eine ständige latente
Gefahr dar, eine nähere und unfreiwillige Bekanntschaft mit Steuerfahndung
oder Staatsanwaltschaft zu machen.
Bis heute gilt, dass eine Selbstanzeige der sauberste Weg aus der, oftmals so
nicht wahrgenommenen, Steuerkriminalität ist.
Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Steuerstraftat noch nicht entdeckt
wurde. Die in den letzen Jahren bereits erfolgten Änderungen am Recht der
Selbstanzeige führten dazu, dass heute die Selbstanzeige mit einigen Fallstricken
versehen ist, so dass oftmals gut gemeinte Selbstanzeigen sich als unwirksam
erweisen und das Ziel einer Straffreiheit verfehlen.
So führen unvollständige Selbstanzeigen regelmäßig zur Unwirksamkeit der
Selbstanzeige. Eine solche Unvollständigkeit ergibt sich in der Praxis oft, wenn
z.B. die Erträge ausländischer Investmentfonds berechnet werden.
Vor dem Hintergrund einer ständigen Verschärfung der Voraussetzungen einer
Selbstanzeige und einer ungewissen Zukunft des Instruments der Selbstanzeige
kann daher heute nur angeraten werden, diese Möglichkeit zu nutzen, solange
dies noch möglich ist.
Dabei sollte rechtzeitig fachkundiger Rat gesucht werden, so dass die
Problempunkte einer Selbstanzeige erkannt, berücksichtigt und das Ziel der
Straffreiheit und Steuerehrlichkeit erreicht werden kann.
Ständige Fort- und
Weiterbildung ist unser
Anspruch - damit Sie auf
unsere Expertise vertrauen
können
Auch unabhängig von der berufsrechtlich
vorgeschriebenen Weiterbildung als
Rechtsanwalt und Fachanwalt oder
Steuerberater haben wir uns selbst
verpflichtet, eine weitergehende Fortbildung
zu betreiben.
Dies wird auch durch die Dozententätigkeit
von Partnern unserer Gesellschaft
dokumentiert. Daneben halten wir
regelmäßig Vorträge zu vielfältigen
rechtlichen und steuerrechtlichen Themen,
z.B. zur Testamenstgestaltung oder zur
Abfassung von Vorsorgevollmachten oder
Patientenverfügungen.
Daneben nehmen wir in unregelmäßiben
Abstaänden an Themenveranstaltungen, wie
z.B. zur Unternehmensgründung als
Vortragende teil. Wir freuen uns, Sie einmal
als Gast einer solchen veranstaltung
begrüßen zu können.